Manuela Vock Rechtsanwältin

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Am 26. Mai 2021 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige unter anderem gegen B.________ und C.________. Er beschuldigte zwei Beamte der Stadtpolizei Wetzikon der Nötigung. Er befand sich am 17. Mai 2021 im Zug nach Wetzikon und wurde von zwei Begleitern angesprochen, weil er keine Maske trug. Vorschläge, dass er die Maske aus einem bestimmten Grund nicht tragen dürfe, lehnte er ab. Nachdem er Wetzikon erreicht hatte, ging er zu Fuß zum Busbahnhof. Als einer der beiden Begleiter ihn daran hinderte, in den Bus einzusteigen, versuchte er, ihn sanft in die Seite zu stoßen, dann schubsten sie ihn. Er verteidigte sich nicht und sagte, er warte nur auf das Eintreffen der Polizei. Als die beiden Beamten von oben eintrafen, sagte er ihnen die Wahrheit. Nachdem B.________ den Sachverhalt niedergeschrieben und eine Kopie seiner „Freistellungsbescheinigung für eine besondere Maske“ angefertigt hat, „nimmt“ B.________ die Maske für seine weitere Reise mit, d. h. er zwingt ihn zum Tragen einer Maske. Die beiden Beamten sagten ihm außerdem, dass er schuldig sei, wenn er gegen ihre Anweisungen verstoße.

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Am 13. Juli 2021 hat das Bezirksgericht C/Oberland der Stadt Zürich den Fall übernommen. Anschließend überwies er den Fall an das Obergericht des Kantons Zürich zur Entscheidung über die Zulassung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen B.________ und C.________. Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 lehnte der Oberste Gerichtshof das Gesetz ab.

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In einer am 12. November 2021 beim Bundesgericht eingereichten Bürgerrechtsbeschwerde forderte A.________ den Obersten Gerichtshof auf, die Strafverfolgung zu überprüfen und die Erlaubnis zu erteilen.

Das Justizministerium, das Justizministerium und der Oberste Gerichtshof lehnten eine Stellungnahme ab. Der Beklagte wurde aufgefordert, die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte eine Antwort ein.

Das Recht auf Strafverfolgung ist Voraussetzung für ein Strafverfahren, aber im Verwaltungsverfahren vorgesehen. Daher sind Beschwerden im Zivilrecht die geeignete Lösung (BGE 137 IV 269 AD 1.3.1 mit Hinweisen).

Angegriffen wird der Entscheid des letztinstanzlichen kantonalen Verfahrens, das das Verfahren abschließt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

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Nach § 83 BGG besteht keine Ausnahme von der Anerkennung von Beschwerden. Buchstabe E dieser Verordnung, wonach die Entscheidung über die Verweigerung des Rechts, die Regierung oder den Arbeitnehmer zu verklagen, von der Möglichkeit der Berufung ausgeschlossen ist, gilt nur für die obersten Führer und Richter, da nur in diesen Fällen Politik relevant sein kann . müssen in Ordnung gebracht werden (BGE 137 IV 269 AD 1.3.2 mit Hinweis). Befragte fallen nicht in diese Kategorie.

Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht beteiligt. Es steht in direktem Zusammenhang mit der mutmaßlichen Straftat. Dies gilt nicht nur für Nötigung (§ 181 StGB), sondern auch für den jüngst gegen die Regierung erhobenen Vorwurf des Machtmissbrauchs (§ 312 StGB). Es schützt sowohl den Staat als auch die betroffene Person (Entscheidung 1C_395/2018 AD vom 21. Mai 2019 mit Verweis 1.2). Dem Beschwerdeführer steht daher ein Beschwerderecht nach § 89 Abs. 1 BGG zu.

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 StPO müssen die Strafbehörden, wenn ihnen eine Straftat oder ein Straftatbestand bekannt ist, diese richtig einleiten und verfolgen. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuches können Kantone jedoch vorsehen, dass Angehörige ihrer Polizeikräfte und Richter während der Dienstzeit des Amtes wegen Verbrechen oder Straftat strafrechtlich verfolgt werden können. Dies hängt vom Gesetz ab. Außergerichtliche Behörde oder gerichtliche Behörde. Diese Möglichkeit steht allen Mitgliedern ihrer Verwaltung und der Verwaltung der Kantone offen. Hierzu zählen auch Gemeindebedienstete und damit die als Beamte der Stadtpolizei Wetznikon befragten Personen (BGE 137 IV 269 E. 2.7 mit Unterlagen). Die kantonale Rechtsgrundlage für das Bewilligungsverfahren ist § 148 des Zürcher Kantonsgesetzes vom 10. Mai 2010 über die Organisation der Gerichte und Behörden im Straf- und Strafverfahrensrecht (GOG; LS 211.1).

2.2. Zweck der Gesetzesvorgabe ist insbesondere, die Angehörigen und Bediensteten der Behörden vor unfairen Verfahren zu schützen und so die gute Arbeit des Staates sicherzustellen. Ein gerichtliches Verfahren darf nur eingeleitet werden, wenn die Abgabe im Voraus gewährt wurde. Die Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung obliegt der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes (Art. 309 und 310 StPO).

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2.3. In das Bewilligungsverfahren werden – mit Ausnahme der obersten Behörden und Richter – nur Straftaten einbezogen (BGE 137 IV 269 AD 2.4 mit Verweis). Allerdings besteht nicht bei allen Straftaten eine Einwilligungspflicht. Stattdessen muss ein Mindestmaß an Anhaltspunkten für ein kriminelles Verhalten vorliegen; Eine solche Aussage sollte zumindest glaubwürdig erscheinen. Im Zweifelsfall ist eine Einwilligung erforderlich; Es gilt der Grundsatz „in dubio pro durior“. Wenn der Sachverhalt oder das Gesetz zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nicht von Anfang an klar sind, wird die Behörde die Strafverfolgung ablehnen, weil kein ausreichender Zweifel besteht (alle: Entscheidung 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 e. 2 mit Text) .

3.1. Zum rechtlichen Rahmen hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass jeder, der die Anforderungen oder Ermächtigungen des Gesetzes erfüllt, im Einklang mit dem Gesetz handelt. Zu den Aufgaben der Polizei gehören notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Aufdecken von Straftaten und die Mithilfe bei deren Aufklärung. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das Recht, unmittelbare Gewalt gegen Personen anzuwenden. Im Rahmen seiner Aufgaben muss der Beamte beurteilen, ob der Kläger nicht in der Lage ist, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen. Es gibt keine Hinweise auf ein Fehlverhalten der Polizei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, sich im Bus zu verhalten, beispielsweise im Bus eine Maske zu tragen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, dass er nicht in der Lage sei, mit dem Bus anzureisen.

3.2. Der Beschwerdeführer behauptete, dass gemäß Artikel 3A Abschnitt 1 Buchstabe B des Gesetzes vom 19. Juni 2020 über Maßnahmen in besonderen Situationen zur Vorbeugung des Virus-19 (Verordnung zur Vorbeugung des Virus-19-Fiebers Spezial; SR 818.101.26) A für Von Ab dem 31.05.2021 sind Personen, die aus besonderen Gründen, vor allem wegen gesundheitlicher Beschwerden, keine Maske tragen können, von der Maskenpflicht befreit. Daher ist es nicht möglich, eine alleinige Behandlung zu vermeiden. Die Polizei des Kantons Zürich ist nicht befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, da es dafür kein Gesetz gibt. Daher war es den Befragten nicht gestattet, die Verteilung der Masken zu bewerten oder zu beurteilen, ob sie im Einklang mit dem Sonderkontrollgesetz von COVID-19 stand. Indem sie ihn auffordern, eine Maske zu tragen und ihm mit einem Verbrechen drohen, werden sie vielleicht zu ihrem Recht. Sie sollen auf die Sammlung eigener Informationen beschränkt werden (Art. 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG; LS 550.1]). Der Grundsatz der Untersuchung vor dem High Court, Abschnitte 6 und 7 des STPO, lautet

) und stellt einen Verstoß gegen das Anhörungsrecht (Art. 29 Abs. 2 bv) dar. Sofern hinreichende Anhaltspunkte für einen Machtmissbrauch vorliegen, muss eine Einwilligung erteilt werden.

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3.3. Im Sinne des Artikels 181 des Strafgesetzbuches ist Nötigung die Nötigung einer Person, die jemanden durch Gewalt oder Drohung, mit der er großen Schaden anrichtet, oder durch eine andere Einschränkung seiner Freiheit dazu veranlasst, etwas zu tun, zu verhindern oder zuzulassen, dass jemand etwas tut Beurteilung. ein. Zwang ist nur dann rechtswidrig, wenn die Mittel oder Zwecke rechtswidrig sind, wenn die Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum gewünschten Zweck stehen oder wenn das Verhältnis zwischen den zulässigen Mitteln und dem zulässigen Zweck unterdrückend oder falsch ist (BGE 141 IV 437 e 3.2, 1 Seite 441).

Gemäß Artikel 14 des Strafgesetzbuchs darf jede Person, die sich an das Gesetz hält, das Gesetz befolgen, unabhängig davon, ob die Handlung nach diesem Gesetz oder einer anderen Gesetzgebung strafbar ist. Gemäß § 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person festnehmen und gegebenenfalls zu einer Polizeiwache bringen, das Auto anhalten, um über sich selbst zu urteilen (lit. a), um a kurze Frage (Lit. .B) und klären, ob er eine Straftat begangen hat (Lit.C). Nach § 215 Abs. 2 StGB sind die personenbezogenen Daten der in Polizeigewahrsam genommenen Person (lit. A), die aktuellen Personalien (lit. B), die von Ihnen transportierten Güter (lit. C) und der Wille zu erfassen um etwas bitten. Öffnen Sie die Kiste oder das Auto (Lit. d). Ebenso sieht § 21 Abs. 2 POLG vor, dass die Person, die anhält, Angaben zu ihrer Person machen, die von ihr mitgeführten Ausweispapiere und Berechtigungen vorzeigen und zu diesem Zweck die Box und das Fahrzeug öffnen muss. Schließlich ist die Polizei bei der Aufklärung einer Straftat nach § 306 Nr. 2 Buchstabe A StGB zur Beweisbeschaffung befugt und verpflichtet.

Die polizeiliche Kontrolle von Journalisten dient sowohl der Aufklärung als auch der Verhütung von Straftaten (Art. 13 lit. f Datenschutzgesetz – 19 Sonderfälle; für Änderungen der Sicherheit und polizeilicher Maßnahmen bei Straftaten das Gesetz 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. Siehe 1.3 ) mit Hinweis .2). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass für ihn ein besonderer Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das „Masken“-Zertifikat im Dokument erwähnte weder sich selbst noch einen Grund, warum es keine Maske tragen dürfe. Der Interviewer notiert

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