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Rechtsanwalt Auf Spanisch – Erbrecht in Spanien Deutsch-spanische Erbfälle nach EU-Erbrecht | Rechtsanwalt, Experte für Erbrecht. Detlev Balg * Köln

Viele Deutsche genießen Reichtum in Spanien. H. Insbesondere in Bezug auf den Besitz von Grundstücken und Häusern. Liegt eine Erbschaft vor, stellt sich die Frage, welches Rechtssystem in Spanien zur Bestimmung der betreffenden Immobilie herangezogen werden soll. Die gleiche Frage stellt sich im Falle des Todes eines in Deutschland lebenden spanischen Staatsbürgers, der eine Immobilie in Spanien besitzt.

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Das europäische Erbrecht ist am 17. August 2015 in Kraft getreten. Das europäische Erbrecht gilt für alle Länder der Europäischen Union. Irland, das Vereinigte Königreich und Dänemark sind nicht enthalten. Als das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union war, trat es der Union nicht bei.

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In Deutschland und Spanien gelten für Erbfälle nach dem 17. August 2015 die europäischen Erbregeln. Daher muss die Frage, ob das Erbrecht zur Behandlung von Erbfällen herangezogen werden soll, sowohl im deutsch-spanischen als auch im spanisch-deutschen Erbfall entschieden werden. Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung.

Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsordnung am 17. August 2015 findet in diesem Artikel die Anwendung der Europäischen Erbrechtsordnung auf deutsch-spanische Erbfälle statt. Ältere Fälle, also deutsch-spanische Erbfälle, die vor dem 17. August 2015 stattgefunden haben, sind nicht Gegenstand dieses Artikels und anderer Artikel zum spanischen Erbrecht auf unserer Website. Diese Altfälle spielen im Erbrecht keine Rolle mehr, da es seit Jahren europäische Erbrechtsregeln gibt.

In diesem Artikel und in weiteren Artikeln zum spanischen Erbrecht auf der Website möchten wir erläutern, wie sich europäische Erbrechtsbestimmungen auf die Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle auswirken. Wir erklären, welches deutsche bzw. spanische Erbrecht für die Abwicklung von Erbfällen gilt und wie sich das spanische Erbrecht vom deutschen Erbrecht unterscheidet.

Die Frage, welches Erbrecht auf die Verwaltung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses anzuwenden ist, stellt sich nur dann, wenn der Erblasser oder sein Vermächtnis mehr als einen Staat betrifft.

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In der Vergangenheit gaben unterschiedliche Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Antworten auf diese Frage. Teilweise wurde auch die Nationalität des Erblassers berücksichtigt. Die Frage, wo sich der Spender zum Zeitpunkt seines Todes befand, konnte teilweise beantwortet werden. In einigen Erbfällen variierte das anwendbare Erbrecht je nachdem, ob die Erbschaft durch den Nachlass oder den Nachlass des Schenkers bestimmt wurde.

Im Mittelpunkt des EU-Erbrechts steht der Ort, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Erbschaft und die Vermögensgründung gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Schenker vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei spielt es keine Rolle, in welches EU-Land der Erblasser die Immobilie vermacht.

Für spanische Staatsbürger, die vor der Erbschaft in Deutschland lebten, gilt das deutsche Erbrecht, unabhängig davon, ob sich das Vermögen des Erblassers in Deutschland und/oder Spanien befindet. Für deutsche Staatsangehörige, die vor der Erbschaft in Spanien lebten, gilt aufgrund dieser EU-Erbregeln das spanische Erbrecht, unabhängig davon, ob sich die Immobilie in Spanien und/oder Deutschland befindet.

Dieser Grundsatz wird nur dann verletzt, wenn der Schenker vor der Erbschaft beschließt, dass bei der Vererbung und Abwicklung des Nachlasses die Gesetze seines Hauses anzuwenden sind.

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Die Frage, ob die Rechtswahl zugunsten des nationalen Rechts angemessen ist, kann im Einzelfall beantwortet werden, wenn man die Rechtsfolgen berücksichtigt, die sich aus der Rechtswahl der Erbschaft und der Begründung eines Vermögens ergeben. Wir haben Informationen bereitgestellt, die Ihnen helfen sollen, das Ergebnis Ihrer rechtlichen Entscheidung zu bestimmen.

Gesetzliche Bezeichnungen nach europäischem Erbrecht können nicht wahllos erfolgen. Die Entscheidung ist auf das nationale Recht des Erblassers beschränkt. Deutsche Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Spanien können sich für die Anwendung des deutschen Erbrechts entscheiden. Sie haben nicht das Recht, das Erbrecht ihres EU-Landes zu wählen.

Wählt ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, kein seinem eigenen Recht entsprechendes Recht, d die Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung. Soll der Erblasser daher nach deutschem Erbrecht behandelt werden, muss der Erblasser vor seinem Tod in seinem Testament festlegen, dass auf sein Erbe deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Spanien.

In Deutschland lebende spanische Staatsbürger müssen in ihrem Testament das spanische Erbrecht wählen, wenn ihr Vermögen und ihr Erbe nach dem Tod nicht vollständig nach dem deutschen Erbrecht verwaltet werden.

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Bei einem Erblasser, der sich nicht rechtskräftig für das Recht seines Heimatlandes entschieden hat, ist stets das Erbrecht des europäischen Landes anzuwenden, in dem er vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wählt ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien ein anderes Recht als das deutsche Erbrecht, muss sein Erbe und Vermögen nach spanischem Erbrecht angepasst werden. Das bedeutet, dass das deutsche Zwangsverteilungsrecht bei Erbschaften keine Anwendung mehr findet. Denn das spanische Erbrecht kennt keine zwingenden Verteilungsgesetze.

Möchte der Erblasser das Erfordernis des Pflichtteils der Erbschaft vermeiden, kann er auf die Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts verzichten. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass das spanische Erbrecht eine Noterbschaft statt einer Teilzwangserbschaft kennt. Dieses Noterbrecht garantiert einigen Verwandten des Erblassers einen begrenzten Teil des Erbes. Der bedingte Erbe wird zum Erben des Erblassers und erlangt damit eine stärkere Stellung als der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Erbrecht.

In Spanien lebende deutsche Ehegatten sollten über einen Verzicht auf die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nachdenken. Nach dem deutschen Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte bei der Wiederverheiratung die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Ehegatten.

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Nach spanischem Recht erhält der überlebende Ehegatte nur einen Teil seines Vermögens. Aus wirtschaftlicher Sicht sind die Eigentumsrechte der Ehegatten nach dem deutschen Erbrecht oft stärker als ihre Rechte nach dem spanischen Erbrecht.

Bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten ist der rechtliche Vorrang gegenüber dem deutschen Erbrecht zu berücksichtigen.

Sowohl das deutsche als auch das spanische Erbrecht erkennen die Rechtsnachfolge an. Wir beschreiben ausführlich die Unterschiede zwischen den beiden Rechtssystemen in dieser Angelegenheit.

Weitere Informationen zur Erbfolge nach dem spanischen Erbrecht finden Sie im entsprechenden Artikel auf unserer Website. Um Wiederholungen zu vermeiden, gehen wir in diesem Absatz nicht noch einmal auf die Unterschiede ein.

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Die Regelungen zur Verwaltung des Vermögens der Erbengemeinschaft und zur Verwaltung des Vermögens der Erbengemeinschaft stehen in engem Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht. Der Unterschied liegt auch hier im Detail. Mehr über diese Unterschiede erfahren Sie in unserem auf dieser Website veröffentlichten Spezialartikel zum spanischen Erbrecht. Daher werden diese Unterschiede hier nicht dargestellt.

Das deutsche Erbrecht erlaubt es dem Erblasser, Entscheidungen anzuordnen. Die Aufgabe des Standesbeamten besteht in der Regel darin, über die Immobilie zu verfügen oder sie teilweise oder vollständig für einen bestimmten Zeitraum zu verwalten. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Zedent erheblichen Einfluss auf die Erbschaft und die Nachlassregelung nehmen.

Auch das spanische Erbrecht schreibt die Bestellung eines Vormunds vor. Allerdings sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im spanischen Erbrecht stärker eingeschränkt als im deutschen Erbrecht. Die Ausführung eines Testaments auf Dauer ist nach spanischem Erbrecht nicht zulässig. Ebenso besagt das spanische Erbrecht, dass der Herrscher kein Land verlieren darf.

Angesichts der begrenzten Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach spanischem Recht empfiehlt es sich, bei der Bestellung eines Richters eine rechtliche Entscheidung zugunsten des deutschen Erbrechts in Betracht zu ziehen, um die Ausführung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen und Konflikte zwischen Miterben zu vermeiden. Erbe.

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Wir haben auf dieser Seite einen weiteren Artikel über die Einzelheiten des spanischen Erbrechts im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung veröffentlicht. Weitere Informationen zu den spanischen Massakern finden Sie in diesem Artikel.

Nach spanischem Erbrecht kann der Erblasser die Erbschaft auch durch ein Testament bestimmen. Da das spanische Erbrecht jedoch sogenannte Noterbgesetze kennt, sind die Möglichkeiten des Erblassers, das Erbe zu begründen und eine Erbschaft zu schaffen, im Vergleich zum deutschen Erbrecht eingeschränkt. Dies muss auch bei der Wahl eines Gesetzes berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist nach dem sogenannten „spanisch-französischen Recht“ der Erb- und Erbvertrag, also das Testament von H. Groom, rechtswidrig. Allerdings kann es bei den sogenannten gesetzlichen Rechten je nach Region Spaniens zu Unterschieden kommen.

Wir haben auch einen separaten Artikel zur Erbschaftskontrolle anhand spanischer Rechtsdokumente veröffentlicht. In diesem Artikel erfahren Sie Einzelheiten zu den Besonderheiten der testamentarischen Einheit des spanischen Erbrechts.

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Die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft sind im spanischen und deutschen Erbrecht unterschiedlich geregelt.

Nach dem deutschen Erbrecht kommt die Erbschaft erst dann zustande, wenn der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung ausdrücklich ausschlägt. Das spanische Erbrecht verlangt, dass Sie die Erbschaft annehmen. Diese rechtlichen Hinweise gelten nicht, wenn eine rechtliche Entscheidung zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen wurde.

In diesem Zusammenhang müssen wir jedoch beachten, dass es nach spanischem Recht keine zeitliche Begrenzung der Einwilligung gibt. Erben mit Wohnsitz in Deutschland können ihr spanisches Erbe auch vor einem deutschen Gericht anerkennen lassen.

Weitere Informationen zur Annahme und Ablehnung einer Erbschaft nach spanischem Recht finden Sie in dem auf unserer Website veröffentlichten Artikel zu diesem Thema.

Luis Antonio Guijarro Santos

Geschichte -> Rad- und Testamentsnachfolge

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