Rechtsanwältin Unger-schnell

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Am Punkt #56 Mit Arno Maschke

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Kolumne ‚dr. Estrich’ Von Dr. A. Unger

Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Benutzerprofile zu erstellen, Werbung zu versenden oder den Benutzer auf der Website oder zwischen Websites für dieselben Marketingzwecke zu verfolgen. Nach dem 2015 EGMR Teil 2, der im Fall Paradiso und Campanelli in Italien entschieden wurde (siehe hier im Blog), hat nun die Große Kammer über den Ausgang des Verfahrens entschieden. Der Große Palast vollzog eine dramatische 180-Grad-Wendung.

Frau Paradiso und Herr Campanelli, italienische Staatsangehörige, beauftragten eine russische Chirurgieagentur. Der Junge wurde mit von Herrn Campanelli gespendetem Material und einer anonymen Eizelle gezeugt. Im Februar 2011 bekam das Paar durch eine Leihmutter einen Sohn. Die russischen Behörden stellten eine Geburtsurkunde aus, aus der hervorgeht, dass das Paar die Eltern des Kindes ist. Nach italienischem Recht ist die Geburt eines Kindes jedoch verboten. Die Vaterschaft wird nur dann anerkannt, wenn ein Elternteil mit dem Kind erblich verbunden ist. Der DNA-Test ergab, dass das Kind nicht vom Wunschvater geboren wurde. Ich verstehe nicht, warum die Kompostierung nicht mit gespendeten Materialien erfolgt. Wie dem auch sei, die nach italienischem Recht erforderliche genetische Verbindung ist verloren gegangen. Die italienischen Behörden lehnten die Anerkennung der legalen Herkunft ab und ergriffen drastische Maßnahmen. Nachdem er zwei Monate bei Frau Paradiso in Moskau verbracht hatte, wurde der Junge dem Paar weggenommen und für weitere sechs Monate in Italien zur Adoption freigegeben.

ECC Abschnitt 2: Maßnahmen der Behörden verletzen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8 Absatz 1. 2 EMRK wird verletzt. Es stimmt, dass die Leihmutterschaft in Italien verboten ist und dass die Verhinderung der Leihmutterschaft ein berechtigtes Ziel der öffentlichen Ordnung ist. Allerdings handelt es sich um einen Kindersitz

Es ist nur erlaubt, wenn für das Kind eine unmittelbare Gefahr besteht. Die Wunscheltern kümmerten sich liebevoll um das Kind. Die Sicherheit von Kindern sollte oberste Priorität haben

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Zwei Jahre nach der endgültigen Entscheidung ist der Rahmen zum Schutz des Rechts auf Achtung EINES Familienlebens nicht offen. Einerseits ist das Kind mit den Eltern nicht rassisch verwandt, andererseits lebt es noch nicht lange genug mit ihnen zusammen, um ein Kind zu bekommen.

Eine Familie gründen. Stattdessen muss das Vorgehen der Behörden gegen das Recht der Eltern auf Achtung ihrer Privatsphäre abgewogen werden (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 EMRK). Die Entfernung des Kindes beeinträchtigte ihren Kinderwunsch und ihre persönliche Beziehung zu dem Kind. Diese Bedenken sollten hinter der öffentlichen Ordnung und dem souveränen Ermessen der Mitgliedstaaten stehen, Kinder zu verbieten. Dies gilt insbesondere, weil die Wunscheltern sich des Verbots der Leihmutterschaft bewusst sind und „möglicherweise zu narzisstischen Zwecken“ erfolgen (Erläuterung des Gerichts in Randnummer 207).

Obwohl sich der Gerichtshof zuvor auf Fragen des Kindeswohls konzentrierte, hat die ECR nun klargestellt, dass Mitgliedstaaten das Recht haben, Kinder ihren Eltern zu entziehen, um den Eltern Beschränkungen aufzuerlegen.

Meiner Meinung nach ist die Entscheidung nicht nur aus rechtlicher Sicht fehlerhaft. Auch für die Praxis kann es verheerende Folgen haben.

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Da die EMRK den Schutz der Achtung des Familienlebens nicht vorsieht, erleichtert sie sich den Beurteilungsprozess. Durch die Fokussierung auf das Privatleben der Eltern wird die Sicherheit des Kindes völlig außer Acht gelassen. Bei der behördlichen Abschiebung eines Kindes wird nicht berücksichtigt, ob dies dem Wohl des Kindes dient oder nicht.

Die Große Kammer erklärt, dass die genetische Bindung zwischen Eltern und Kindern keine notwendige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens sei. Wenn ja, reicht das.

Es herrscht ein Zusammenleben, das dem Familienleben gleichkommt. Hierfür muss eine gewisse Zeit eingeplant werden. Der Gerichtshof zitiert mehrere frühere Urteile, in denen Kinder über einen längeren Zeitraum bei ihren Eltern lebten (EGMR, Moretti und Benedetti gegen Italien, Nr. 16318/07: 19 Monate; Kopf und Liberda gegen Österreich, Nr. 1598/06: 46). Monate; Wagner und JMW Luxembourg Nr. 76240/01 seit mehr als zehn Jahren). Sechs oder acht Monate reichen nicht aus, um etwas zu finden

Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht angemessen ist, eine Mindestfrist festzulegen (Artikel 153). Schließlich setzte der EGMR eine Frist für die Eröffnung der Haftanstalt fest. Das bedeutet praktisch zwei Dinge. Erstens müssen die Behörden schnell handeln, um eine sichere Öffnung zu verhindern. Zweitens halten die Wunscheltern das Geheimnis der Leihmutterschaft so lange wie möglich geheim, um die gewünschte Mindestdauer zu erreichen. Sie können in den für Operationen geeigneten Ländern eine Lücke schließen, bis der Warteraum öffnet. Dies kann nicht aus Eigeninteresse oder im Interesse der öffentlichen Ordnung geschehen.

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Aus natürlicher Sicht besteht kein Zweifel daran, dass das Familienleben ab dem Moment der elterlichen Fürsorge offen sein wird. Ist es fair, den Unterschied auf einen genetischen Zusammenhang zurückzuführen? Das Kind wurde nur geboren, weil die Wunscheltern es entsprechend ihrem Kinderwunsch betreuen wollten. Dass Familienleben auch ohne genetische Verbindung verwirklicht werden kann, geht zumindest aus den Adoptionsregeln hervor. Dem biologisch natürlichen Kinderwunsch fehlt die notwendige Objektivität, um ihn als „narzisstischen Impuls“ zu bezeichnen.

Es stimmt, dass die Mitgliedstaaten in moralisch sensiblen Bereichen, die außerhalb des europäischen Konsenses liegen, über die Fähigkeit verfügen, zu bewerten und zu argumentieren. Es muss den Mitgliedstaaten freistehen, souverän zu entscheiden, ob sie das Recht auf Ersatz verweigern. Es ist jedoch inakzeptabel, allgemeine Schutzbelange über die spezifische Sicherheit von Kindern zu stellen. Dies gilt auch, wenn sie aus einer rechtswidrigen Praxis resultieren.

Die Sicherheit von Kindern muss das Leitprinzip aller behördlichen Entscheidungen sein. Für nationale Rechtsordnungen ergibt sich dies aus Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention. In der EMRK ergibt sich dieser Grundsatz aus Artikel 8 Absatz 2 EMRK. Nach der Geburt einer Leihmutter kommt es vor allem darauf an, kindgerecht mit dieser Situation umzugehen.

Es steht außer Frage, dass sich die in diesem Fall beteiligten Personen liebevoll um das Kind gekümmert haben, obwohl sie sich der genetischen Verbindung bewusst waren. Die Behörden teilten jedoch mit, dass das Kind von Unbefugten entführt worden sei, weil es „ausgesetzt“ worden sei. Selbstverständlich ist der EGMR nicht Teil der Super Review. Für die Beurteilung dieser rechtlichen Prüfung sei er nicht befugt gewesen. Aber in einer ausgeglichenen Situation muss dies berücksichtigt werden

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